Erste-Hilfe Maßnahme
Familienhilfe bei Inobhutnahmen: Ein Leitfaden des Familienschutz Leana e.V. Gesetzlich Grundlagen und Rechte
Wenn das Wohl eines Kindes akut gefährdet ist, muss das Jugendamt gemäß §42 SGB VIII eingreifen .
In solchen Fällen werden folgende Schritte eingeleitet:
1.)Ansprechen der Eltern: Das Jugendamt informiert die Eltern über die festgestellt Kindeswohlgefährdung und fordert sie auf, diese Gefahr umgehend zu beseitigen.
2.)Inobhutnahme: Wenn die Eltern nicht in der Lage sind ,die Gefährdung abzuwenden, wird das Kind zum Schutz vor weiterer Gefährdung in die Obhut des Staates genommen.
3.)Benachrichtigung der Eltern: Den Eltern wird ein mündlicher oder schriftlich Bescheid über die Inobhutnahme ausgestellt. Es ist wichtig, dass die Eltern sofort widersprechen, wenn sie nicht einverstanden sind.
4.)Qualifizierter Bescheid: Auf müssen die Elterneinen begründeten bescheid sowie die Gefährdungsmeldung nach §8a SGB VIII erhalten.
5.) Recht auf Widerspruch :Eltern können gegen Bescheid Widerspruch beim Jugendamt einlegen so wie einen Schutzschrift beim Amtsgericht sofort .So wie eine förmliche Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
II. Vorsorgevollmacht nach §1776 BGB
Um vorzubeugen ,sollten Eltern bereits frühzeitig festlegen ,wer im Falle ihres Ausfalls die Vormundschaft für ihre Kind übernehmen soll. Diese Vorsorgevollmacht kann entscheidend sein ,um die Unterbringung des Kindes in einer geeigneten Umgebung sicherzustellen.
III. Widerspruch und Antrag auf Bescheidzustellung
Nach einer Inobhutnahme sollten Eltern umgehend Widerspruch einlegen und die Zustellung eines formellen Bescheids nach § 42 SGB VIII beantragen. Dies ist der Schritt, um den Klageweg am Verwaltungsgericht vorzubereiten.
IV. Klage auf Herausgabe des Kindes
Die seelische und körperliche Gesundheit des Kindes kann durch die Trennung von den Eltern erheblich leiden .Eltern sollten daher schnellstmöglich die Herausgabe
des Kindes an Verwaltungsgericht beantragen ,um diese gesundheitlich Schäden zu minimieren.
V. Antrag auf ,, Vater -Mutter-Kind-Heim“
Für Kinder unter sechs Jahren kann die gemeinsame Unterbringung mit den Eltern in einem,, Vater-Mutter-Heim“ gemäß§19 SGB VIII beantragen werden. Dies bietet eine familienfreundlichere Lösung und unterstützt die familiäre Bindung .
VI. Unterstützung bei der Personensorge und des Umgangsrechts
Eltern haben auch die Möglichkeit ,Unterstützung bei der Personensorge und beim Umgangsrecht gemäß§ 18 SGB VIII zu bekommen .Dies umfasst auch die Erstattung von Fahrtkosten und die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.
VII. Zivilrechtlich Maßnahmen
Sollten unwahre Behauptungen zur Trennung von Eltern und Kind führen .müssen Eltern sich mit einer .Abmahnung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dagegen wehren.
Kontakt und Unterstützung
Der Familienschutz Leana e.V .steht Familien in Not zur Seite .Falls Sie von einer Inobhutnahme betroffen sind oder Unterstützung benötigen ,zögern Sie nicht, uns unter der Notfallnummer zu kontaktieren wir können ihnen zuhören und mit Rat zur Seite stehen .